DISCLAIMER:
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung, er dient nur zur ersten Orientierung.
Bitte lass deine persönliche Situation immer von Fachpersonal überprüfen und berechnen.
Beim Start in deine Selbstständigkeit kommst du an einem Thema nie vorbei.
Der Krankenversicherung.
Denn wir haben in Deutschland eine Sozialversicherungspflicht.
Dabei hast du als Selbstständige drei Möglichkeiten:
- Private Krankenversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Künstlersozialkasse
Oft fehlen zu Beginn einer Selbstständigkeit die finanziellen Mittel für eine private Krankenversicherung.
Oder du erfüllst die Bedingungen für die Künstlersozialkasse nicht.
Ich möchte dir daher zeigen, wie der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird.
Doch dazu müssen wir uns mehrere Szenarien anschauen.
Die Szenarien:
- Unverheiratet, Anmeldung im Nebengewerbe, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorhanden:
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung für die Selbstständigkeit.
Voraussetzung:
– du arbeitest weniger als 20 Stunden in der Woche,
– du hast keine Angestellten
– dein Gewinn liegt monatlich unter 445 EUR
– der Gewinn ist nicht deine Haupteinnahme - Unverheiratet, Hauptgewerbe oder nicht Erfüllung der Voraussetzungen unter 1.:
In diesem Fall hast du eine reguläre Beitragspflicht. - Verheiratet, Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse:
In diesem Fall gibt es die Möglichkeit der Familienversicherung.
Voraussetzung:
– du arbeitest weniger als 20 Stunden in der Woche,
– du hast keine Angestellten
– dein Gewinn liegt monatlich unter 445 EUR
Wenn du alle drei Voraussetzungen erfüllst, kannst du beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden. - Verheiratet, Ehepartner ist privat versichert:
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Familienversicherung und du bist beitragspflichtig. - Unverheiratet in Elternzeit, Beschäftigungsverhältnis ruht, bisher pflichtversichert:
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung für die Selbstständigkeit.
Voraussetzung:
– du arbeitest weniger als 20 Stunden in der Woche,
– du hast keine Angestellten
– dein Gewinn liegt monatlich unter 445 EUR - Unverheiratet in Elternzeit, Beschäftigungsverhältnis ruht, bisher freiwillig gesetzlich versichert:
Du bist ja bereits beitragspflichtig, hier musst du dich individuell bei deiner Krankenkasse beraten lassen. - Verheiratet in Elternzeit, Beschäftigungsverhältnis ruht, bisher pflichtversichert:
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung für die Selbstständigkeit.
Voraussetzung:
– du arbeitest weniger als 20 Stunden in der Woche,
– du hast keine Angestellten
– dein Gewinn liegt monatlich unter 445 EUR - Verheiratet in Elternzeit, Ehepartner in gesetzlicher Krankenklasse, Beschäftigungsverhältnis ruht,
bisher freiwillig gesetzlich versichert:
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Beitragsbefreiung für die Selbstständigkeit,
da du einen theoretischen Anspruch auf Familienversicherung hast.
Voraussetzung:
– du arbeitest weniger als 20 Stunden in der Woche,
– du hast keine Angestellten
– dein Gewinn liegt monatlich unter 445 EUR
Einkommensgrenzen und Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung
Zum 1.1.2019 gab es eine Änderung, die gerade Geringverdienern zugutekommt.
Das Mindesteinkommen als Berechnungsgrundlage für den Beitrag wurde halbiert.
Mindesteinkommen:
1.038,33 EUR pro Monat
Zwischen dem Mindesteinkommen und dem Höchsteinkommen wird der Beitrag prozentual aufs Einkommen berechnet.
Höchsteinkommen:
4.537,50 EUR pro Monat
Ich spreche hier immer nur von der Krankenversicherung, diese wird jedoch immer in Verbindung mit der Pflegeversicherung abgeschlossen.
Die aktuellen Beitragssätze:
Beitragssatz Krankenversicherung:
14% zzgl. dem individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
Beitragssatz Pflegeversicherung:
3,05% bzw. 3,3% für kinderlose über 23 Jahren
Wie läuft die Beitragsberechnung ab?
Wenn du deiner Krankenkasse die Selbstständigkeit gemeldet hast, bekommst du eine vorläufige Beitragsberechnung.
Denn dein Beitrag wird auf deinen Gewinn berechnet, daher zahlst du im laufenden Jahr erstmal nur Abschläge.
Ich würde diese auch bei starken Schwankungen nach oben im laufenden Jahr anpassen lassen.
Nach Erhalt deines Steuerbescheides musst du diesen der Krankenversicherung vorlegen und du erhältst deine finale Beitragsberechnung.
Wenn du dein Einkommen nicht nachweist, wird automatisch vom Höchsteinkommen ausgegangen.
Was du am Jahresende noch beachten kannst
Es sollte nicht das Ziel sein einen dauerhaften Gewinn von unter 445 EUR monatlich zu erzielen,
doch gerade in den ersten Jahren kann es dazu kommen.
Ich möchte dir daher noch einen kleinen Tipp mit auf den Weg geben.
Wenn du am Jahresende merkst, dass du beitragspflichtig wirst, solltest du Investitionen des Folgejahres vorziehen.
Beispiel:
Du hast einen durchschnittlichen Gewinn von 550 EUR. Damit wärest du in allen Szenarien beitragspflichtig.
Der Beitrag liegt bei ca. 180 EUR. Wenn du dieses Geld (2.160,- EUR für dasJahr) in dein Unternehmen investierst,
hast du dieselben Ausgaben, jedoch das Geld nicht in deine Krankenversicherung, sondern in dein Unternehmen investiert.
Bei Einkünften bis 650 EUR würde ich immer versuchen Investitionen zu tätigen, um nicht in die Beitragspflicht zu fallen.
Langfristig haben wir ja alle das Ziel Einkünfte über dem Mindesteinkommen zu erzielen.
Was du fürs Alter berücksichtigen musst
Kaum bekannt aber von großer Bedeutung, die 9/10 Regelung.
Du hast davon noch nichts gehört? Das wundert mich nicht.
Bei dieser Regelung geht es um die Möglichkeit gesetzlich krankenversichert zu sein als Rentner.
Du kannst nur in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben wenn du in der zweiten Hälfte deines Arbeitslebens zu 9/10 gesetzlich krankenversichert warst.
Jetzt meine Fragen an dich:
Wie hast du dich krankenversichert? Bist du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben
oder hast du dich für eine private Krankenversicherung entschieden?
Ich bin gespannt auf deinen Kommentar!
Dem Artikel fehlen noch 2 wichtige Aspekte:
Zum einen geht er nicht auf die fatale 9/10-Regelung ein. Wer nämlich in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens nicht zu 9/10 in die gesetzliche KV eingezahlt hat, muss sich im Alter (meist sehr teuer) privat versichern. Er hat keine andere Wahl mehr. Das ist seit ein paar Jahren Gesetz und immer noch ziemlich unbekannt.
Es ist sehr bitter, wenn man die günstigere gesetzliche Altersversorgung wegen 1 oder 2 Monaten aus Unkenntnis „verspielt“. Aber es passiert immer wieder, auch z. B. durch Auslandsaufenthalte. Informieren!
Zum zweiten gibt es für Menschen mit künstlerischen Berufen noch die Möglichkeit der Versicherung in der Künstlersozialkasse. Unbedingt darüber informieren!
Liebe Martina,
vielen Dank für deinen Kommentar.
Deinen Hinweis zur Künstlersozialkasse nehme ich auf jeden Fall noch mit auf.
Dein Hinweis bezüglich der 9/10 Regelung ist absolut korrekt, sprengt jedoch den Rahmen für diesen Artikel.
Ich habe es mir für einen Folgeartikel notiert und werde darin nochmal auf solche Besonderheiten eingehen.
Viele Grüße
Jessica
Hallo Jessica
Zu Punkt 7
Ich bin verheiratet und noch in Elternzeit, ich darf aber laut KK knapp 2000 € monatlich verdienen und bin trotzdem befreit.
Von den 445€ hat mir niemand was gesagt…
Das ist schon echt was kompliziert ?
Und ja der 9/10 Punkt davon habe ich auch erst kürzlich erfahren. Das kann echt fatal werden. Da muss ich mich auch noch gehst bei der Rente informieren!
Lg Claudia
Hi Claudia,
da würde ich mich unbedingt nochmal schlau machen.
Ich bin ja selbst in genau dieser Situation.
Vielleicht hilft dir die Homepage deiner Krankenkasse schon weiter.
Die 9/10 Regelung habe ich jetzt mal mit aufgenommen.
LG Jessica